Rechnungen · 8 Min. Lesezeit
Kunde zahlt nicht: Verzug, Verzugszinsen und 40-€-Pauschale nach §§ 286, 288 BGB
Die Arbeit ist erledigt, die Rechnung verschickt, das Zahlungsziel verstrichen – und auf dem Konto tut sich nichts. Für Selbstständige ist das mehr als ein Ärgernis, denn Miete, Steuern und Versicherungen warten nicht. Das Gesetz gibt Ihnen in dieser Lage klare Werkzeuge: Verzugszinsen, bei Geschäftskunden eine Pauschale von 40 Euro und die Möglichkeit, weitere Kosten geltend zu machen.
Dieser Leitfaden erklärt, wann Verzug eintritt, welche Ansprüche daraus folgen und wie Sie sie sauber berechnen. Grundlage sind §§ 286, 288, 289 und 247 BGB sowie der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Stand: Oktober 2026. Im Streitfall hilft eine anwaltliche Beratung.
Wann ist der Kunde in Verzug?
Fälligkeit allein genügt nicht; Ansprüche aus Verzug entstehen erst, wenn der Schuldner in Verzug ist. Der Grundfall in § 286 Abs. 1 BGB ist die Mahnung: Zahlt der Kunde nach Fälligkeit auf eine Mahnung nicht, kommt er mit dieser Mahnung in Verzug. Einer Mahnung stehen die Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich.
Oft ist die Mahnung aber gar nicht nötig. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt Verzug ohne Mahnung ein, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Ein konkretes Datum auf der Rechnung („zahlbar bis 15.11.2026“) ist deshalb die sicherste Formulierung, wenn es vertraglich vereinbart ist. Weitere Fälle ohne Mahnung sind die ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung und besondere Umstände.
Als Auffanglösung gilt die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB: Ein Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist. Ist der Zugang der Rechnung bei einem Geschäftskunden unsicher, beginnt die Frist mit dem Empfang der Leistung. Kein Verzug liegt vor, solange der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
- Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1)
- Kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel, ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1)
- Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang (§ 286 Abs. 3)
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
§ 288 BGB setzt den Zinssatz in Abhängigkeit vom Basiszinssatz fest: fünf Prozentpunkte darüber, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, und neun Prozentpunkte darüber bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli und wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.
Im ersten Halbjahr 2026 lag er bei 1,27 %, seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 %. Damit gelten derzeit 10,52 % pro Jahr zwischen Unternehmen und 6,52 % gegenüber Verbrauchern. Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2027. Läuft eine Forderung über einen Stichtag hinweg, wird jeder Abschnitt mit dem dort geltenden Satz berechnet.
Zinseszinsen gibt es nicht: Nach § 289 BGB sind von Zinsen keine Verzugszinsen zu zahlen. Ein höherer Zins aus einem anderen Rechtsgrund, etwa einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung, bleibt möglich. Ist der Schuldner kein Verbraucher, ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die Verzugszinsen ausschließt, unwirksam.
Die 40-€-Pauschale und weitere Kosten
Ist der Schuldner kein Verbraucher, haben Sie nach § 288 Abs. 5 BGB zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro – auch bei Abschlags- oder Ratenzahlungen. Sie steht Ihnen unabhängig davon zu, ob tatsächlich Kosten entstanden sind. Kosten der Rechtsverfolgung, etwa für einen Anwalt, können Sie als weiteren Schaden verlangen; darauf wird die Pauschale angerechnet.
Ein vertraglicher Ausschluss der Pauschale ist im Zweifel grob unbillig und damit unwirksam. Gegenüber Verbrauchern gibt es die Pauschale nicht, wohl aber den Ersatz eines nachweisbaren Verzugsschadens.
Achten Sie auch auf Ihre Zahlungsziele: Eine Vereinbarung, nach der Sie die Zahlung erst mehr als 60 Tage nach Empfang der Leistung verlangen können, ist nach § 271a BGB nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und für Sie nicht grob unbillig ist. Für öffentliche Auftraggeber gelten strengere Grenzen.
Ein Rechenbeispiel
Eine Rechnung über 1.190 € brutto an ein Unternehmen war am 31. Mai 2026 fällig; gerechnet wird bis zum 31. Oktober 2026. Der Verzug beginnt am 1. Juni, das sind 153 Tage. Für die 30 Junitage gilt 10,27 % (1,27 % + 9), für die 123 Tage ab Juli 10,52 % (1,52 % + 9).
Gerechnet mit tatsächlichen Tagen durch 365 ergibt das 10,04 € für Juni und 42,19 € für Juli bis Oktober, zusammen 52,23 € Verzugszinsen. Dazu kommt die Pauschale von 40 €. Die Gesamtforderung beträgt damit 1.282,23 €. Wäre der Kunde ein Verbraucher, lägen die Zinsen bei 32,28 €, und die Pauschale entfiele.
Genau so rechnet der Verzugszinsrechner von Toolula. Sie geben „Offener Betrag (brutto)“, „Fälligkeitsdatum“ und „Berechnen bis“ ein und wählen als „Schuldner“ „Unternehmen“ oder „Verbraucher“. Das Ergebnis zeigt die Verzugszinsen mit Tagen im Verzug und Jahreszins, die „Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB)“ und die „Gesamtforderung“. Unter „Berechnung nach Zeiträumen“ sehen Sie jeden Abschnitt mit seinem Zinssatz. Als Fälligkeitsdatum tragen Sie den letzten Tag vor Verzugsbeginn ein – bei der 30-Tage-Regel also den 30. Tag nach Fälligkeit und Zugang.
Mahnen ohne Eskalation
Das Gesetz verlangt keine drei Mahnungen. Eine einzige eindeutige Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit genügt für den Verzug, und bei einem kalendermäßigen Zahlungsziel braucht es nicht einmal diese. Aus Kundensicht hat sich dennoch ein freundlicher Ablauf bewährt: zuerst eine kurze Zahlungserinnerung mit Rechnungsnummer, Betrag und Bankverbindung, dann eine klare Mahnung mit neuer Frist und der Berechnung von Zinsen und Pauschale.
Bleibt auch das ohne Erfolg, ist das gerichtliche Mahnverfahren ein vergleichsweise günstiger Weg zum Vollstreckungstitel. Behalten Sie die Verjährung im Blick: Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Rechnung aus dem Jahr 2026 verjährt damit in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2029; eine bloße Mahnung hält die Verjährung nicht auf.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich mahnen, bevor ich Verzugszinsen verlange?
Nicht, wenn auf der Rechnung ein vereinbartes kalendermäßiges Zahlungsziel stand; dann beginnt der Verzug am Tag danach. Ohne festes Datum braucht es eine Mahnung, oder es greift die 30-Tage-Regel nach § 286 Abs. 3 BGB – bei Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung.
Wie hoch sind die Verzugszinsen im Moment?
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 %. Daraus ergeben sich 10,52 % pro Jahr zwischen Unternehmen und 6,52 % gegenüber Verbrauchern. Der Satz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli.
Kann ich die 40 € auch von Privatkunden verlangen?
Nein. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gilt nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Gegenüber Privatkunden können Sie nur einen konkret nachgewiesenen Verzugsschaden verlangen.
Berechne ich die Zinsen auf den Brutto- oder Nettobetrag?
Geschuldet ist der Rechnungsbetrag, den der Kunde zahlen muss, bei umsatzsteuerpflichtigen Rechnungen also in der Regel der Bruttobetrag. Der Toolula-Rechner fragt deshalb den offenen Betrag brutto ab.
Wie lange kann ich eine offene Rechnung noch einfordern?
In der Regel drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Für eine Forderung aus 2026 endet die Frist meist mit Ablauf des Jahres 2029. Eine Mahnung allein hemmt die Verjährung nicht.
