Steuern · 8 Min. Lesezeit

Steuerrücklage für Selbstständige: Wie viel Sie 2026 wirklich zurücklegen sollten

Angestellten wird die Lohnsteuer jeden Monat einbehalten. Selbstständige bekommen ihr Honorar dagegen brutto aufs Konto – und die Rechnung des Finanzamts kommt oft erst ein bis zwei Jahre später. Wer das Geld bis dahin ausgegeben hat, gerät schnell in Schwierigkeiten, vor allem nach dem ersten erfolgreichen Jahr.

Dieser Leitfaden zeigt, wie sich die Steuerlast eines Einzelunternehmers in Deutschland zusammensetzt, wie Sie daraus eine monatliche Rücklage ableiten und welche Fehler am häufigsten zu bösen Überraschungen führen. Grundlage sind § 32a, § 35 und § 37 EStG, das Solidaritätszuschlaggesetz und § 11 GewStG. Stand: Oktober 2026. Die Zahlen sind Schätzungen, keine Steuerberatung.

Woraus sich Ihre Steuerlast zusammensetzt

Für Freiberufler und Gewerbetreibende ist die Einkommensteuer der größte Posten. Sie richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen: Gewinn aus der Einnahmenüberschussrechnung abzüglich Sonderausgaben wie Kranken-, Pflege- und Rentenbeiträge. Für 2026 sieht § 32a EStG einen Grundfreibetrag von 12.348 Euro vor; darüber steigt der Steuersatz progressiv, ab 69.879 Euro gilt der Spitzensteuersatz von 42 %, ab 277.826 Euro 45 %. Bei Zusammenveranlagung wird das Splittingverfahren angewendet.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, fällt aber erst an, wenn die Einkommensteuer 20.350 Euro übersteigt (40.700 Euro bei Zusammenveranlagung); oberhalb dieser Freigrenze steigt er gleitend an. Die meisten Selbstständigen zahlen deshalb keinen Soli. Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich Kirchensteuer von 8 oder 9 % der Einkommensteuer, je nach Bundesland.

Gewerbetreibende zahlen außerdem Gewerbesteuer. Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet, um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt und mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert; das Ergebnis, der Messbetrag, wird mit dem Hebesatz der Gemeinde vervielfacht. Freiberufler wie Designer, Ärztinnen oder Übersetzer sind von der Gewerbesteuer nicht betroffen.

  • Einkommensteuer nach § 32a EStG (Tarif 2026)
  • Solidaritätszuschlag nur oberhalb der Freigrenze
  • Kirchensteuer 8 oder 9 %, falls Sie Kirchenmitglied sind
  • Gewerbesteuer nur bei Gewerbe, mit Anrechnung nach § 35 EStG

Gewerbesteuer: weniger dramatisch als gedacht

Die Gewerbesteuer wirkt auf den ersten Blick wie eine zusätzliche Last. Für Einzelunternehmer gleicht § 35 EStG sie aber großteils aus: Die Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und auf den Teil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt.

Bei einem Hebesatz von 400 % entspricht die Gewerbesteuer genau dem Vierfachen des Messbetrags und wird damit rechnerisch vollständig angerechnet. Ein Beispiel mit dem Toolula-Rechner: Bei 80.000 € Gewinn beträgt der Messbetrag 1.942 € und die Gewerbesteuer bei 400 % 7.768 €; die Einkommensteuer sinkt um denselben Betrag, die Gesamtbelastung bleibt gleich. Bei einem Hebesatz von 490 % steigt die Gewerbesteuer auf 9.516 €, angerechnet werden weiterhin 7.768 € – unterm Strich zahlen Sie rund 1.750 € mehr.

Was das in Zahlen bedeutet

Drei Beispiele für einen ledigen Freiberufler ohne Kirchensteuer, mit 8.000 € absetzbaren Vorsorgeaufwendungen, berechnet mit dem Tarif 2026: Bei 30.000 € Gewinn beträgt die Einkommensteuer 2.072 €, rund 7 % des Gewinns. Bei 50.000 € sind es 7.849 €, knapp 16 %, also etwa 654 € pro Monat. Bei 80.000 € sind es 19.104 €, rund 24 % oder 1.592 € pro Monat.

Wichtiger als der Durchschnitt ist der Grenzsteuersatz: Von jedem weiteren Euro Gewinn bleibt deutlich weniger übrig als im Durchschnitt. Im Beispiel kosten weitere 100 € Gewinn bei 50.000 € rund 33 € Steuern, bei 80.000 € bereits 42 €. Wer im Laufe des Jahres einen großen Zusatzauftrag annimmt, sollte dafür eher den Grenzsatz zurücklegen als den Durchschnitt.

Diese Prozentsätze beziehen sich auf den Gewinn, nicht auf den Umsatz. Und sie enthalten nur Steuern. Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Altersvorsorge kommen als eigene Ausgaben hinzu und sollten in Ihrer Planung genauso fest eingeplant sein.

Vorauszahlungen und der Effekt im zweiten Jahr

Nach § 37 EStG werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Das Finanzamt bemisst sie grundsätzlich nach der letzten Veranlagung. Im ersten Jahr der Selbstständigkeit gibt es deshalb oft gar keine oder sehr niedrige Vorauszahlungen.

Kommt dann der erste Steuerbescheid, zahlen Sie die volle Steuer für das erste Jahr nach – und gleichzeitig setzt das Finanzamt Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest, unter Umständen auch rückwirkend für bereits vergangene Quartale. Diese Häufung trifft viele Gründer unvorbereitet. Eine Rücklage ab dem ersten Honorar verhindert das.

Wenn Ihr Gewinn deutlich steigt oder sinkt, können Sie beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen. Eine Erhöhung bei steigendem Gewinn klingt unattraktiv, verteilt die Last aber gleichmäßiger.

Die Rücklage praktisch berechnen und führen

Ein eigenes Tagesgeldkonto nur für Steuern ist die einfachste Disziplin: Bei jedem Zahlungseingang überweisen Sie einen festen Prozentsatz weiter. Die Umsatzsteuer gehört nicht in diese Rechnung – sie ist durchlaufendes Geld für das Finanzamt und sollte vollständig und getrennt zurückgelegt werden, bis die Voranmeldung abgegeben ist.

Im Steuerrücklage-Rechner von Toolula tragen Sie „Erwarteter Gewinn dieses Jahr“ und „Absetzbare Versicherungen und Vorsorge“ ein, wählen die „Veranlagung“, die „Kirchensteuer“ und unter „Tätigkeit“ „Freiberuflich“ oder „Gewerbe“; bei Gewerbe kommt der „Gewerbesteuer-Hebesatz %“ Ihrer Gemeinde hinzu. Mit „Bereits gezahlte Vorauszahlungen“ zeigt der Rechner neben der Rücklage für das Jahr, dem Betrag „Pro Monat“ und dem Anteil am Gewinn auch, was „Noch zurückzulegen“ ist.

Die „Aufschlüsselung“ listet zu versteuerndes Einkommen, Einkommensteuer, Anrechnung der Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Gewerbesteuer einzeln auf. Der Rechner berücksichtigt keine Kinder, anderen Einkünfte oder Verlustvorträge, und er rechnet im Browser, ohne dass Ihre Zahlen irgendwohin übertragen werden. Prüfen Sie die Schätzung einmal im Quartal mit Ihren aktuellen Zahlen.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Prozent sollte ich als Selbstständiger zurücklegen?

Das hängt vom Gewinn ab. Mit dem Tarif 2026 liegt die Einkommensteuer eines ledigen Freiberuflers bei 50.000 € Gewinn und 8.000 € Vorsorgeaufwendungen bei knapp 16 % des Gewinns, bei 80.000 € bei rund 24 %. Für zusätzliche Aufträge sollten Sie eher den Grenzsteuersatz ansetzen. Umsatzsteuer und Sozialversicherung kommen getrennt hinzu.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Nach § 32a EStG beträgt er 12.348 € für Einzelveranlagte; bei Zusammenveranlagung verdoppelt er sich über das Splittingverfahren. Der Spitzensteuersatz von 42 % beginnt bei 69.879 € zu versteuerndem Einkommen.

Muss ich als Gewerbetreibender mehr zurücklegen als ein Freiberufler?

Nur, wenn der Hebesatz Ihrer Gemeinde über 400 % liegt. Bis dahin gleicht die Anrechnung nach § 35 EStG die Gewerbesteuer rechnerisch weitgehend aus. Darüber bleibt ein Teil als zusätzliche Belastung.

Wann sind Vorauszahlungen fällig?

Am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Höhe setzt das Finanzamt per Vorauszahlungsbescheid fest, grundsätzlich nach der letzten Veranlagung.

Gehört die Umsatzsteuer in die Steuerrücklage?

Sie sollte zurückgelegt werden, aber getrennt: Die vereinnahmte Umsatzsteuer gehört dem Finanzamt und wird über die Voranmeldung abgeführt. Der Steuerrücklage-Rechner enthält sie bewusst nicht.

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